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Fristen zu den ÖPUL-Begrünungsmaßnahmen beachten

Die spätesten Termine für die Anlage der Begrünungsvarianten 1 und 2 nahen bereits. Sie müssen bis spätestens 31. August 2022 beziehungsweise für die Varianten 3 bis 6 bis spätestens 30. September 2022 angegeben werden.

Lesezeit: 3 Minuten

Betriebe, die an der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" teilnehmen, müssen mindestens 10% ihrer Ackerfläche mit Zwischenfrüchten begrünen. Dafür stehen sechs verschiedene Varianten zur Verfügung, die sich insbesondere durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden. Alle Begrünungsvarianten müssen im Mehrfachantrag-Flächen 2022 beantragt werden.

Die Varianten 1 und 2 müssen bis spätestens 31. August 2022 beziehungsweise für die Varianten 3 bis 6 bis spätestens 30. September 2022 angegeben w erden. Wurden die Begrünungsflächen bereits bei der Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen 2022 beantragt und ergeben sich Änderungen, so können mittels Korrektur die Begrünungsvarianten bis zur jeweiligen Frist geändert oder neu erfasst werden, teilt die Agrarmarkt Austria (AMA) mit. Betriebe, welche die Begrünungsvariante 1 oder 2 im Mehrfachantrag-Flächen 2022 beantragt haben, müssen bis spätestens am 31. Juli 2022 eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen. Der Umbruch darf frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden. Kann die Begrünung nicht zeitgerecht ausgesät werden, muss eine Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2022 erfolgen.

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Für die Begrünungsvarianten 3 endet die Anlagefrist am 20. August, für die Begrünungsvarianten 4 am 31. August. Für die Begrünungsvariante 5 ist noch bis 20. September Zeit. Begrünungsvariante 6 muss bis 15. Oktober angelegt werden.

"Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün"

Bei der Teilnahme an der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün" muss am Betrieb eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres mit Haupt- oder Zwischenfrüchten vorhanden sein. Die Fläche gilt im Rahmen der Maßnahme aber weiterhin als begrünt, wenn der maximale Zeitraum von 30 Tagen ab Ernte der Hauptfrucht bis zur Anlage einer Zwischenfrucht oder von 30 Tagen ab Umbruch der Zwischenfrucht bis zum Anbau einer Hauptfrucht oder von 50 Tagen ab Ernte der Hauptfrucht bis zum Anbau einer folgenden Hauptfrucht nicht überschritten wird.

Bei Einhaltung dieser Zeiträume wird der Begrünungszeitraum nicht als unterbrochen gewertet. Der Tag der Anlage der Haupt- oder Zwischenfrucht zählt bereits als Begrünungstag. Der Tag der Ernte der Hauptfrucht sowie der Tag des Umbruchs der Ackerfutterfläche beziehungsweise der Zwischenfrucht wird nicht mehr als Begrünungstag, sondern als unbegrünter Tag gewertet.

Vorgaben bei Zwischenfrüchten: Die aktive Anlage von Zwischenfrüchten inklusive Untersaaten hat bis spätestens am 1. Oktober zu erfolgen. Die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten muss 35 Tage betragen. Das heißt, dass Zwischenfrüchte und Untersaaten, die nach dem 1. Oktober angelegt werden oder die Mindestdauer von 35 Tagen nicht erreichen, als unbegrünt zählen. Die Zwischenfruchtflächen müssen im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen nicht bekannt gegeben werden.

Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün" und "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" sind in den gleichnamigen Maßnahmenerläuterungsblättern hier zu finden.

Neue Förderperiode ab 2023

Plant ein Betrieb ab 1. Jänner 2023 an der ÖPUL 2023-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün" teilzunehmen, müssen die Mischungspartner der Zwischenfrüchte, die im Herbst 2022 angelegt werden und über den 1. Jänner 2023 bestehen bleiben, bereits nach den Bedingungen des ÖPUL 2023 gewählt werden. Eine Einreichversion des nationalen GAP-Strategieplans, der das ÖPUL 2023 beinhaltet, steht im Internet unter zur Verfügung. Da die Rechtsgrundlagen für die neue Förderperiode ab 2023 noch in Ausarbeitung sind, können derzeit getätigte Auskünfte nur vorbehaltlich gelten, teilt die AMA mit.

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