Unser Autor Franz Xaver Hölzl, Boden.Wasser.Schutz.Beratung, LK OÖ, berichtet
Österreich hat die Verpflichtung, die Emissionen durch Ammoniak zu verringern, zuletzt nicht eingehalten. Die Vorgabe der EU lautete, die Ammoniakemissionen bis 2020 um 1 % zu verringern, ausgehend vom Basisjahr 2005. Zudem besteht nach derzeitigen Berechnungen auch die Gefahr, dass die Reduktionsvorgaben ab dem Jahr 2030 (-12 % ausgehend vom Basisjahr 2005) verfehlt werden.
Deshalb braucht es laut Klimaschutzministerium (BMK) zusätzliche Maßnahmen im Sektor Landwirtschaft. So wurde vom BMK zum 1. Jänner 2023 die sogenannte Ammoniakreduktions-Verordnung auf den Weg gebracht. Mit dieser will man rasch eine Trendwende einleiten. Die Verordnung ist bis spätestens Ende 2025 entsprechend zu evaluieren und erforderlichenfalls zu novellieren, heißt es. Was bedeutet die Verordnung im Detail für unsere Betriebe?
Gülle & Co. einarbeiten
- Auf allen Flächen ohne Bodenbedeckung müssen Landwirte Gülle, Jauche, Gärrest, Klärschlamm sowie Geflügelmist spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung einarbeiten.
- Diese Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens, die nach der Ausbringung eingetreten ist, nicht eingehalten werden kann. Die Düngemittel müssen sofort eingearbeitet werden, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
- Ausnahme: Für Betriebe, die weniger als 5 ha ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, gilt eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach der Ausbringung.
- Alle Betriebe mit mehr als 5 ha Ackerflächen müssen die Einarbeitung der Wirtschaftsdünger dokumentieren. Dazu gehören
- die Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem das Düngemittel aufgebracht wird;
- Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
- Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
- Art des aufgebrachten Düngemittels;
- gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung.
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Sie müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung geführt und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufbewahrt werden. Sie sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Werden Gülle und andere Wirtschaftsdünger mittels Güllegrubber- oder Injektion ausgebracht, gilt die Einarbeitungsverpflichtung in einem Arbeitsgang als erfüllt. Bei allen anderen Ausbringungstechniken (Breitverteilung oder bodennahe streifenförmige Ausbringung mittels Schleppschlauch oder Schleppschuh) muss der Wirtschaftsdünger auf Flächen ohne Bodenbedeckung in einem zweiten Arbeitsgang eingebracht werden.
Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wird. Die Dokumentationsverpflichtung gilt auch bei Harnstoff.
Behälter abdecken
Anlagen und Behälter für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdünger und Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 müssen laut der Verordnung bis zum 1. Jänner 2028 abgedeckt werden. Wenn dies bei bestehenden Anlagen technisch nicht möglich ist, müssen sie mit flexiblen Materialien abgedeckt werden. Für den Nachweis, dass die Abdeckung technisch nicht möglich ist, muss ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros vorgelegt werden.
Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein. Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden.
Diese Bestimmungen gelten nicht für leer stehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine weitere Nutzung mehr vorgesehen ist.
Bis Ende 2025 wird überprüft
Das Klimaschutz-Ministerium überprüft diese Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2025. Damit will das BMK sicherstellen, dass es Fortschritte bei den Zielen für Ammoniak entsprechend den Verpflichtungen gemäß Emissionsgesetz-Luft 2018 erfolgen. Diese lauten Reduktion der Ammoniak-Emissionen um 12 % bis 2030 ausgehend vom Basisjahr 2005. Auf Grundlage der Überprüfung werden die in der Verordnung enthaltenen Maßnahmen angepasst sowie weitere erarbeitet und umgehend angeordnet. Überprüft wird dabei
- die Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;
- ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel;
- ob die Verpflichtung zur Abdeckung von Güllebehältern und solchen für flüssigen Gärrest weiter aufrechterhalten bleibt.
Bodennahes Ausbringen A & O
Die bodennahe, streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt die zentrale Maßnahme dar, mit der die Wirksamkeit der Reduktion der Ammoniakverluste in der Kette „Stall-Lager-Ausbringung“ geschlossen werden kann. In Österreich fallen ca. 25 Mio. m3 flüssige Wirtschaftsdünger an. Davon werden aktuell über 5 Mio. m3 bodennah ausgebracht. Bis Ende 2025 sollte diese Menge möglichst auf 12 Mio. m3 gesteigert werden, um das festgesetzte erforderliche Ziel von 15 Mio. m3 bis 2030 erreichen zu können. Die Investitionsförderung und die ÖPUL-Maßnahme „bodennahe Ausbringung und Gülleseparierung“ sollen bei der Anwendung der kostenintensiven Technik unterstützen.
Werden diese Mengen deutlich verfehlt, könnte die bodennahe Ausbringung ebenfalls gesetzlich verpflichtend werden. Und dann ist aus aktueller Sicht eine Unterstützung durch die öffentliche Hand nicht mehr möglich.
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OÖ Bauernbund fordert Änderung
Eine Abänderung der Ammoniakreduktions-Verordnung fordert der OÖ Bauernbund. Die verpflichtende nachträgliche Abdeckung von Güllebehältern bis zum 1. Jänner 2028 stehe in keinem wirtschaftlich tragbaren Verhältnis zum tatsächlichen Ammoniak-Reduktionspotenzial.
Laut Bauernbund stehen einem notwendigen Investitionsbedarf von min. 500 Mio. bis über 1 Mrd. € innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraums (bis zum Ende des Jahres 2027) sowie einem für die bäuerlichen Betriebe unzumutbaren bürokratischen und organisatorischen Aufwand (Ziviltechnikergutachten, Bauabwicklung etc.) lediglich 0,6 Kilotonnen (kt) Ammoniak-Reduktionspotenzial gegenüber.
Statt der Grubenabdeckung wäre eine striktere Umsetzung der Einarbeitungsverpflichtung von Wirtschaftsdüngern mit einem Reduktionspotenzial von 0,4 kt auch wirtschaftlich zielführender.