Ein defektes Bremslicht beim neuen Traktor oder gar ein Motorschaden – bisher gängige Gewährleistungsgründe werden um zu erbringende digitale Leistungen wie etwa Apps, ergänzt.
Die Umsetzung der EU-Richtlinien für Warenkauf und digitale Inhalte erforderte die grundlegende Änderung des österreichischen Gewährleistungsrechts, welches dem Käufer einer mangelhaften Sache oder Dienstleistung das Recht auf Verbesserung, Austausch oder Kaufpreisminderung zusichert.
Bisher einheitlich durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geregelt, wurde das Gewährleistungsrecht um ein eigenes Verbrauchergewährleistungsgesetz ergänzt.
Diese Reform beinhaltet auch die sogenannte Update- bzw. Aktualisierungs-Pflicht. Sie besagt, dass Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit, die Updates für ihre digitalen Leistungen wie etwa Apps oder Waren mit digitalen Elementen (z.B. Landmaschinen mit digitaler App) zur Verfügung stellen müssen. Was bedeutet das für die Praxis? Hat ein Landwirt einen Traktor erworben und bekommt kein Update zur Verfügung gestellt, so kann er dieses vom Verkäufer rechtlich einfordern und den entstandenen Schadensanspruch geltend machen. Wenn der Landwirt hingegen ein Update zur Verfügung gestellt bekommt und dieses nicht installiert, haftet der Händler nicht für Mängel, die allein auf die nicht durchgeführte Installation zurückzuführen sind. Dies gilt aber nur dann, wenn der Händler den Käufer über das Update und die Folgen informiert und eine Installationsanleitung vorliegt.
Diese Reform beinhaltet auch die sogenannte Update- bzw. Aktualisierungs-Pflicht. Sie besagt, dass Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit, die Updates für ihre digitalen Leistungen wie etwa Apps oder Waren mit digitalen Elementen (z.B. Landmaschinen mit digitaler App) zur Verfügung stellen müssen. Was bedeutet das für die Praxis? Hat ein Landwirt einen Traktor erworben und bekommt kein Update zur Verfügung gestellt, so kann er dieses vom Verkäufer rechtlich einfordern und den entstandenen Schadensanspruch geltend machen. Wenn der Landwirt hingegen ein Update zur Verfügung gestellt bekommt und dieses nicht installiert, haftet der Händler nicht für Mängel, die allein auf die nicht durchgeführte Installation zurückzuführen sind. Dies gilt aber nur dann, wenn der Händler den Käufer über das Update und die Folgen informiert und eine Installationsanleitung vorliegt.
Diese Reform beinhaltet auch die sogenannte Update- bzw. Aktualisierungs-Pflicht. Sie besagt, dass Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit, die Updates für ihre digitalen Leistungen wie etwa Apps oder Waren mit digitalen Elementen (z.B. Landmaschinen mit digitaler App) zur Verfügung stellen müssen. Was bedeutet das für die Praxis? Hat ein Landwirt einen Traktor erworben und bekommt kein Update zur Verfügung gestellt, so kann er dieses vom Verkäufer rechtlich einfordern und den entstandenen Schadensanspruch geltend machen. Wenn der Landwirt hingegen ein Update zur Verfügung gestellt bekommt und dieses nicht installiert, haftet der Händler nicht für Mängel, die allein auf die nicht durchgeführte Installation zurückzuführen sind. Dies gilt aber nur dann, wenn der Händler den Käufer über das Update und die Folgen informiert und eine Installationsanleitung vorliegt.
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