Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie justiert die Bundesregierung ihre Corona-Hilfen ständig nach. Nachfolgend weitere Neuerungen für die Landwirtschaft.
Unser Autor
Mag. Wilhelm Hogl,
Steuerberater in Hollabrunn
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Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise werden immer stärker. So bringt der zweite Lockdown erneut Umsatzeinbrüche für einzelne Branchen und Bereiche. Neben der Investitionsprämie (siehe top agrar 8/2020, ab Seite 12) kann die Landwirtschaft aber auch andere Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung nutzen.
Ausgleich für entgangenen Umsatz
Damit länger andauernde finanzielle Notlagen durch die Coronakrise abgemildert werden können, werden landwirtschaftliche Betriebe, die von behördlich angeordneten Betriebsschließungen betroffen sind, mit dem „Lockdown Umsatzersatz“ unterstützt.
Diese Förderung erhalten Wein- und Mostbuschenschanken sowie Betriebe, die Urlaub am Bauernhof anbieten.
Unter den Betriebszweig Urlaub am Bauernhof fallen Betriebe, die maximal zehn Betten und/oder zusätzlich bis maximal fünf Appartements oder Ferienwohnungen anbieten. Die Vermietung einer Almhütte ist einer Ferienwohnung gleichzusetzen.
Ziel dieses „Umsatzersatzes“ ist es, Betrieben eine Förderung von 80% des Umsatzentfalles zukommen zu lassen. Folgende Rahmenbedingungen müssen vorhanden sein:
- Der Antragsteller ist von einer COVID19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen (behördlich angeordnete Betriebsschließung).
- Betrachtungszeitraum ist der November 2020.
- Der Lockdown-Umsatzersatz entspricht 80% des Umsatzes des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes des von der Betriebsschließung betroffenen Tätigkeitsbereiches.
Für die Eingabe auf www.eama.at sind folgende Unterlagen nötig:
- Wenn sie bereits im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres im Betriebszweig tätig waren oder trotz eines Bewirtschafterwechsels die Werte des Vorbewirtschafters kennen, dann ist der Umsatz des Novembers 2019 vorzubereiten. Bei Buschenschankbetrieben ist der Umsatz des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes, innerhalb dessen die Ausschankzeiten lagen, anzugeben.
- Es sind ausschließlich die Nettobeträge der Umsätze anzugeben.
- Es sind immer nur jene Umsätze im Ansuchen zu erfassen bzw. zu beantragen, die im jeweiligen direkt betroffenen Betriebszweig entstanden sind.
- Als Buschenschankbetrieb müssen Sie einerseits die Ausschankzeiten im vergleichbaren Vorjahreszeitraum (maximal 30 Tage) sowie die angekündigten Ausschankzeiten im aktuellen Betrachtungszeitraum (1. November bis 6. Dezember 2020) angeben. Es gelten die Ausschankzeiten laut Heurigenkalender oder vergleichbarer Unterlagen. Die Ausschankzeiten können durch eigene Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
Buschenschanken sind zudem nur dann förderungsberechtigt, wenn die Ausschankzeiten laut Heurigenkalender innerhalb des Betrachtungszeitraumes liegen. Der Umsatzersatz kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn im Betrachtungszeitraum Umsätze mit Abholung/Lieferung von Speisen und Getränken erzielt wurden.
Agrarbetriebe haben den Umsatzersatz über eama.at bis zum 15. Dezember 2020 einzureichen. Der Förderbetrag beträgt 80% des ermittelten Umsatzes des Betriebszweiges, jedoch mindestens 2300 €.
Beispiel:
Ein umsatzsteuerpauschalierter Landwirt bietet im Rahmen der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit eine Zimmervermietung mit Frühstück an.
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80% des zu ermittelnden Umsatzes (netto) des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes aus der Zimmervermietung mit Frühstück. Als vergleichbarer Vorjahreszeitraum kann daher der November 2019 herangezogen werden.
Der Antragsteller ist nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Daher legt der Antragsteller die Auszüge aus der Registrierkasse bzw. Rechnungsbelege vor, die den Umsatz aus der Zimmervermietung mit Frühstück betreffen. Anhand dieses Umsatzes des vergleichbaren Vorjahreszeitraums wird der Lockdown-Umsatzersatz ermittelt.
Härtefallfonds auch für Landwirte zuständig
Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Comeback-Bonus sowie der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften (durch Einnahmenausfälle oder höhere Kosten) aus Land- und Forstwirtschaft sowie anderer landwirtschaftlicher Nebentätigkeiten, die der Versicherungspflicht nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen und die durch die Auswirkungen der Coronakrise wirtschaftlich signifikant betroffen sind. Folgende Betriebszweige werden gefördert:
- Wein- und Mostbuschenschankbetriebe, Almausschank;30
- Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben;31
- Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);32
- Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie (auch an den spezialisierten Großhandel), Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;33
- Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (Schule am Bauernhof) – auch dann, wenn die Bewirtschafter für diese Aktivitäten nicht der Versicherung nach BSVG unterliegen;34
- Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 nicht mehr zur Abholung kommt.36
Gefördert werden natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die auf eigenen Namen und Rechnung ein Betrieb führen und die einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Österreich haben.
Eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung liegt vor, wenn der Betrieb
- von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres oder
- hinsichtlich Punkt 7. (Verträge Sägerundholz) einen mindesten 50%igen Preisverlust aufgrund des Qualitätsverlustes oder
- eine Kostenerhöhung von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften oder
- als Jungunternehmer im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres noch nicht in den oben genannten Betriebszweigen bzw. Tätigkeitsbereichen tätig war und von einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% betroffen ist. Der Vergleich kann mit bestehenden Umsätzen des Jahres 2020 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe des Betriebszweiges/der Tätigkeit erfolgen.
Die Förderung beträgt 80% der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum, mindestens aber 500 €. Davon abweichend beträgt die Förderung für Jungunternehmer, die im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres noch nicht in den oben genannten Betriebszweigen tätig waren, pauschal 500 €/Monat. Nach oben ist die Förderung mit 2000 €/Monat und Bewirtschafter begrenzt.
Bei der Berechnung der Einkünfte werden je nach Betriebsart pauschale Prozentsätze für nicht angefallene Kosten gegenverrechnet.
Der Betrachtungszeitraum ist stets der 16. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats. Der erste Betrachtungszeitraum ist der 16. März 2020 bis 15. April 2020. Der letzte der 12 Betrachtungszeiträume läuft vom 16. Februar 2021 bis zum 15. März 2021. Für alle Betrachtungszeiträume ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen!
Die Förderansuchen sind über das Onlineportal www.eama.at mittels PIN-Code oder Handysignatur einzureichen. Für die Beantragung des Härtefallfonds ist die LFBIS-Nummer und eine Registrierung bei der AMA erforderlich. Die Ansuchen können dann bis 30. April 2021 gestellt werden.
Zweiter Fixkostenzuschuss bis Ende Juni 2021
Vor Kurzem wurden die Fördervoraussetzungen für den Fixkostenzuschuss II veröffentlicht. Mit dieser Förderung soll die Zahlungsfähigkeit der Betriebe erhalten bleiben. Der Fixkostenzuschuss II umfasst 10 Betrachtungszeiträume von 16. bis 30. September 2020 und dann weitere neun Monate von Oktober 2020 bis Juni 2021. Die Anträge können für jeden der genannten Zeiträume gestellt werden.
Als förderbare Fixkosten werden folgende Kosten anerkannt:
- Geschäftsraummieten und Pachte,
- Absetzung für Abnutzung,
- bewegliche Wirtschaftsgüter, die primär Betriebsmittel darstellen,
- betriebliche Versicherungsprämien,
- Zinsaufwendungen für Kredite,
- Leasingraten,
- betriebliche Lizenzgebühren,
- Telekom-, Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten,
- Wertverluste von 50% bei verderblicher oder saisonaler Ware,
- angemessener Unternehmerlohn, jedenfalls 666,67 € und höchstens 2666,67 € pro Monat. Liegt der ermittelte Betrag unter 2666,67 € so können zusätzlich auch die Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht werden. Insgesamt dürfen aber maximal 2666,67 € angesetzt werden.
Ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% berechnet sich der Zuschuss linear; so werden bei 60% Umsatzausfall auch 60% der oben genannten Fixkosten ausbezahlt.
Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline. Weiter Details zum Fixkostenzuschuss II sind noch abzuwarten.
Höherer Umsatz in der Direktvermarktung möglich
Die bäuerlichen Direktvermarktung verzeichnete in den letzten Monaten eine verstärkte Nachfrage, was zu einer entsprechenden Umsatzerhöhung im Jahr 2020 führt.
Es ist aber grundsätzlich zu beachten, dass die Pauschalierungsverordnung eine Grenze von 33000 € vorsieht, bis zu dieser ist der Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb. Bei Überschreitung dieser Umsatzgrenze liegt ein gewerblicher Betrieb vor.
Die Einkommensteuerrichtlinien sehen folgende Ausnahmeregelung vor: Führen vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare außergewöhnliche Umstände dazu, dass die Einnahmen aus dem Nebenerwerb das Ausmaß der in den vergangenen Jahren durchschnittlich erzielten Einnahmen überstiegen, liegen ungeachtet dieses Einkommenszuwachses weiterhin Einkünfte aus einem agrarischen Nebenerwerb vor.
Das Finanzministerium hat die Anwendbarkeit dieser Ausnahme für den Nebenerwerb bestätigt, wenn
- das Überschreiten der33000€-Gren-ze im Jahr 2020 ausschließlich auf eine erhöhte Nachfrage wegen der Coronakrise in einem Zeitraum, zu dem die Versorgung auf dem Lebensmittelmarkt eingeschränkt war (16. März bis 1. Mai 2020), zurückzuführen ist. Dies ist durch Vergleich mit den Aufzeichnungen aus 2019 darzulegen.
- Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für das Jahr 2020 und begründet keinerlei Ansprüche auf eine darüber hinausgehende Wirkung.
spanring@topagrar.at