Der Einheitswert bestimmt die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. Durch Optieren oder Umgründen des Betriebes können viele Landwirte von geringeren SVB-Abgaben profitieren. Unser Steuerfuchs zeigt die Vor- und Nachteile eines Umstiegs von der pauschalen Berechnung auf.
Die Grundlage für die Feststellung der Beitragsgrundlage eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (pauschal ermitteltes monatliches Einkommen) bei den SVB-Abgaben ist der Einheitswert des bewirtschafteten Betriebes. Der Einheitswert hat somit unmittelbaren Einfluss auf die Beitragsbelastung des Betriebes.
Für bewirtschaftete Eigenflächen ist der volle Einheitswert für die Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Bei der Flächenzupacht ist zu unterscheiden, ob diese von nahen Angehörigen erfolgt – dann ist der volle auf die gepachteten Flächen entfallende Einheitswert für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. In allen anderen Fällen sind zwei Drittel des auf die gepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes für die Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.
Die Beiträge für die Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung werden nach dem Versicherungswert bemessen. Dieser ist ein bestimmter Prozentsatz des Einheitswertes des Betriebes und stellt die pauschal errechneten monatlichen Einkünfte aus diesem Betrieb dar.
Kleine zahlen mehr:
Für 2019 wurde der Einkommensfaktor bei Einheitswerten bis 5 000 € mit 20,12351 % fixiert. Für je weitere 100 € Einheitswert werden bei Einheitswerten
von bis Einkommensfaktor
5 100 8 700 22,35947 %
8 800 10 900 18,16705 %
11 000 14 500 12,57723 %
14 600 21 800 10,20152 %
21 900 29 000 7,54634 %
29 100 36 300 5,58988 %
36 400 43 600 4,19242 %
ab 43 700 3,21417 %
als monatliches Einkommen (Beitragsgrundlage) angerechnet.
Daraus ist klar ersichtlich, dass Betriebe mit geringeren Einheitswerten proportional höher mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet sind.
Bei alleiniger Betriebsführung wird die Höchstbeitragsgrundlage bei einem Einheitswert von 87 300 € erreicht, was einer monatlichen Beitragsgrundlage von 6 090 € entspricht.
Da bei gemeinsamer Betriebsführung die monatliche Höchstbeitragsgrundlage von 6 090 € je Ehegatte angerechnet wird, wird die Höchstbeitragsgrundlage für beide hauptberuflich beschäftigten Eheleute erst bei einem betrieblichen Einheitswert von 276 700 € erreicht.
Einsparung möglich:
Für viele Betriebsführer stellt sich daher die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, aus diesem pauschalen Einheitswertsystem herauszukommen. Dazu gibt es die Beitragsgrundlagenoption und die Rechtsform-änderung in eine Offene Gesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft.
Option hat Tücken:
Der Betriebsführer hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Beitragsgrundlage nicht aufgrund des Einheitswertes der bewirtschafteten agrarischen Flächen feststellen zu lassen, sondern auf Basis der im Einkommensteuerbescheid tatsächlich ausgewiesenen Einkünfte zuzüglich bezahlter Sozialversicherungsbeiträge (Beitragsgrundlagenoption). Die Beitragsgrundlagenoption setzt einen Antrag vom Landwirt voraus, der bis 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bei der SVB einlangen muss und auch für die Folgejahre gilt.
Voraussetzung ist, dass der Gewinn zumindest mit Hilfe der Teilpauschalierung oder aber auch mittels Einnahmen/ Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird. Eine Vollpauschalierung ist nicht möglich, was für umsatzintensive Betriebe (z.B. intensiver Gemüsebau oder Viehhaltung) nachteilig sein kann.
Problematisch ist weiters, dass ein Ausstieg aus der Beitragsgrundlagenoption nur bei Änderung der Betriebsführung – etwa Änderung der personellen Zusammensetzung – möglich ist.
In Hinblick auf die eingeschränkten Ausstiegsmöglichkeiten sowie aufgrund einer allfälligen Änderung der Gewinnermittlungsart ist es daher ratsam, sich vor der Entscheidung für die Beitragsgrundlagenoption gründlich in sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Hinsicht, beraten zu lassen. Zu bedenken ist weiters, dass sich die Pensionsansprüche aufgrund der niedrigeren Beiträge verringern werden.
Sinnvoll umgründen:
Eine weitere Möglichkeit, die Beiträge nicht vom Einheitswert ableiten zu lassen, ist die Gründung einer offenen Gesellschaft (OG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB). Diese Gesellschaften sind bei ihrer Gründung ins Firmenbuch einzutragen.
Bei diesen Rechtsformen sind die Beiträge nach dem Einkommen im Einkommensteuerbescheid zuzüglich der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu bemessen. Der Einheitswert als Beitragsgrundlage ist aufgrund der Rechtsform nicht anwendbar. Diese Gesellschaftsformen sind daher für umsatzintensive Betriebe, welche die Vollpauschalierung nicht durch eine Beitragsgrundlagenoption verlieren möchten, sinnvoll.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollpauschalierung (< 60 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche, < 120 Vieheinheiten, < 75 000 € Einheitswert), so darf auch bei diesen Gesellschaften der Gewinn mittels Vollpauschalierung ermittelt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden somit von den vollpauschalierten Gewinnen abgeleitet.