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80 % Mindestbodenbedeckung wird für 2022/23 ausgesetzt

Die Regelung in der neuen GAP, wonach zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung (Ernterückstände, Kultur oder Zwischenfrucht) bei Ackerflächen von 80 Prozent und bei Dauerkulturflächen eine Mindestbodenbedeckung von 50 Prozent umzusetzen ist, wird für das Jahr 2022/23 ausgesetzt.

Lesezeit: 2 Minuten

Die im aktuellen GAP Strategieplan vorgesehene so genannte GLÖZ 6-Auflage, wonach zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung (Ernterückstände, Kultur oder Zwischenfrucht) bei Ackerflächen von 80 Prozent und bei Dauerkulturflächen eine Mindestbodenbedeckung von 50 Prozent umzusetzen ist, sieht u.a. die Landwirtschaftskammer Burgenland kritisch.

Zunächst für ein Jahr ausgesetzt

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Deshalb hat sie sich gemeinsam mit anderen LKs in Brüssel dafür eingesetzt, dass diese Regelung nicht in Kraft tritt - und das jetzt mit Erfolg! Die Umsetzung der Mindestbodenbedeckung wird für 2022/23 ausgesetzt.

„Die GLÖZ 6-Bestimmung wurde ohne unseren Input von der EU festgelegt. Diese Auflage stellt für viele Betriebe ein fachlich großes Problem dar und sorgt bei den Bauern für Unmut", erklärt Nikolaus Berlakovich, Präsident der Burgenländischen Landwirtschaftskammer. Besonders für Betriebe, in deren Fruchtfolge Kulturen wie Mais und Ölkürbis eine bedeutende Rolle spielen, ist die 80 %-Regelung untauglich für die Praxis. Denn diese arbeiten in der Regel mit Herbstfurche, um die Frostgare auszuznutzen.

Langfristig praxisgerechte Lösung notwendig

Doch das Aussetzen für das kommende Jahr kann nur als Teilerfolg gesehen werden. Deshalb zeigt sich Berlakovich auch weiter kämpferisch: "Wir werden auch in Zukunft für unsere Bäuerinnen und Bauern weiterkämpfen, damit die GLÖZ 6-Auflage in dieser Form nicht umgesetzt wird. Eine praxisgerechte Ausarbeitung muss her.“

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