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Freigrenze bei Agrargemeinschaften verdoppelt

Von 2.000 € auf 4.000 € wurde die Steuerfreigrenze für Ausschüttungen an die Mitglieder von Agrargemeinschaften erhöht. Eine Rückerstattung allfällig bereits bezahlter Kapitalertragsteuer (KESt) für 2019 ist möglich. Darauf weist die LBG Österreich hin.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde die in den Einkommensteuerrichtlinien vorgesehene Freigrenze für Ausschüttungen von Agrargemeinschaften an ihre Mitglieder im Einkommensteuergesetz geregelt und der steuerfrei ausschüttbare Betrag von 2.000 € auf 4.000 € pro Mitglied und Kalenderjahr erhöht.

Die Verdoppelung der Steuerfreigrenze von Ausschüttungen für Agrargemeinschaften trat mit 30. Oktober 2019 in Kraft. Unklar war, ob diese, nunmehr erhöhte neue Freigrenze von 4.000 € pro Mitglied auch auf Ausschüttungen, die vor diesem Stichtag im Kalenderjahr 2019 erfolgten, anwendbar ist.

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Klarstellung durch das Finanzministerium

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zu dieser Frage nun Stellung genommen und kommt zum Ergebnis, dass die erhöhte Steuerfreigrenze von 4.000 € pro Mitglied sich auf das ganze Kalenderjahr 2019 bezieht. Es ist daher irrelevant zu welchem Zeitpunkt im Jahr 2019 die Ausschüttung erfolgt.

Bereits abgeführte KESt zurückholen

Agrargemeinschaften sind verpflichtet, für Ausschüttungen an ihre Mitglieder im Jahr 2019 bis spätestens 7. Jänner 2020 die Kapitalertragsteuer (KESt) in der Höhe von 27,5 % an das jeweils zuständige Finanzamt abzuführen. Die Rückerstattung einer allenfalls vor dem 30. Oktober 2019 einbehaltenen KESt kann nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen, soweit die Freigrenze von 4.000 € pro Mitglied nicht überschritten worden ist, beim zuständigen Finanzamt für das Jahr 2019 beantragt werden.

Die LBG empfiehlt daher Agrargemeinschaften, im Jahr 2019 getätigte Ausschüttungen hinsichtlich der abgeführten KESt in Hinblick auf die neue Freigrenze von 4.000 € pro Mitglied zu prüfen und die Rückerstattung einer allenfalls vor dem 30. Oktober 2019 einbehaltenen KESt– soweit die Freigrenze von 4.000 € nicht überschritten worden ist – beim zuständigen Finanzamt gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu beantragen.

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