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Feldlagerung nur neun Wochen ohne Bewilligung erlaubt

Böse Überraschung für Kärntens Landwirte: Das Amt der Landesregierung hat eindeutig festgehalten, dass eine „(Zwischen)Lagerung“ von Silo und Strohballen sowie Rundholz in freier Landschaft nach dem Naturschutzgesetz prinzipiell bewilligungspflichtig ist. Ohne entsprechender Lagerplatzerlaubnis ist solch ein Lagern nur neun Wochen im Jahr zulässig.

Lesezeit: 6 Minuten

Laut Amtsgutachten der Kärntner Landesregierung (Geschäftszahl: 08-NATP-24/1-2020; siehe Anhang ganz unten) dürfen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nur unter folgenden Voraussetzungen Silageballen, Heu-/Strohballen, Holz etc. ohne behördliche Lagerplatzgenehmigung in freier Natur abgelagert werden:

• Die Zwischenlagerung darf nur zeitlich vorübergehend stattfinden, d.h. bis zum Weitertransport zur eigentlichen Lagerstätte. Sie darf daher nicht länger als gesamt neun Wochen im Jahr andauern.

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• Die Zwischenlagerung hat dabei jährlich stets an anderen „Stellen“ – unmittelbar neben einander liegend möglich stattzufinden. Das ist auch an mehreren Stellen einer konkreten Parzelle möglich. Der Grund liegt darin, dass sich an ein und derselben Stelle durch langjährige Übung faktisch kein sichtbarer Materiallagerplatz entwickeln kann.

• Als „Zwischenlagerung“ gilt auch nur, wenn diese im unmittelbaren Nahbereich jener Ackerfläche oder Grünland etc. oder Waldfläche durchgeführt wird, auf welchen das Abernten oder die Waldarbeiten davor erfolgt sind.

Anfrage der Bergwacht

Die amtliche Rechtsauslegung war wegen einer Anfrage der Kärntner Bergwacht notwendig geworden. Diese bat um Konkretisierung der Entscheidung des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2017 (Geschäftszahl: KLVwG-472/6/2017) wie lange und in welcher Form konkret in Wochen definiert, Siloballen udgl. ohne Bewilligung in der freien Landschaft gelagert werden dürfen.

Für die Land- und Forstwirtschaft sind für die genannten Lagerplätze im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 keine Ausnahmen vorhanden. Trotzdem hatte das Landesverwaltungsgericht für die Land- und Forstwirtschaft „differenzierend“ festgehalten, dass unter bestimmten (strengen) Voraussetzungen eine „kurzfristige Zwischenlagerung…bis zum Weitertransport oder zur Verarbeitung“ bewilligungsfrei möglich sei.

Amt: Kurzfristige Lagerung maximal für neun Wochen möglich

Grundsätzlich zielt das Kärntner Naturschutzgesetz im § 5 Abs. 1 lit. a. auf den „Schutz der freien Landschaft“, hier vor allem auf den Schutz des Landschaftsbildes, ab. Ein allfälliges Bewilligungsverfahren hätte dies und auch eine allfällige Gefährdung etc. von geschützten Lebensräumen sowie von Tieren und Pflanzen zu prüfen und entsprechend zu würdigen.

Die Differenzierung des Landesverwaltungsgerichts zwischen bewilligungspflichtigem Materiallagerplatz und Zwischenlagerplatz erfolgte ausschließlich zu Gunsten der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft. Die Oberbehörde sieht diese Vorgangsweise in ihrer als Stellungnahme deklarierten Amtsgutachten gerade noch mit den Zielen des Kärntner Naturschutzgesetzes vereinbar.

Den Land- und Forstwirten wird laut dem zuständigen Landesbeamten (Abt. Naturschutz und Nationalparkrecht) mit den nun festgehaltenen neun Wochen ein – wie es heißt – „genügend langer Zeitraum (in Anbetracht einer allfällig notwendigen Anmietung von Gerätschaften und/oder des herrschenden Wetters etc.) zur Verfügung gestellt, um Rundholz oder Siloballen vom Ort der Zwischenlagerung zur endgültigen Lagerstätte verbringen zu können, ohne dass eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung für einen „Materiallagerplatz“ notwendig würde.“

Panikantrag des Bauernbundes

Die Rechtauslegung des Landes wurde den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschafften, Magistrate), dem Landesverwaltungsgericht Kärnten sowie der Bergwacht zwischenzeitlich auch zu Kenntnis gebracht. Erste Reaktionen dazu gibt es bereits.

So hat der Kärntner Bauernbund bei der letzten Vollversammlung der LK Kärnten dazu einen Antrag eingebracht, der an den Vorstand zur Beschlussfassung weitergeleitet wurde. Demnach wird die zuständige Naturschutzlandesrätin Mag.a Sara Schaar (SPÖ) aufgefordert klarzustellen, dass die Zwischenlagerung von Siloballen und Rundholz in der freien Landschaft keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Allenfalls ist auch eine Änderung im Kärntner Naturschutzgesetz vorzunehmen.

Dieser Antrag war offenbar wenig durchdacht. Denn eine Landesrätin kann weder ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts direkt durch Weisung an ihre untergebene Naturschutz-Oberbehörde abändern noch aufheben, geschweige denn das Naturschutzgesetz ändern. „Ersteres stellt in letzter Konsequenz möglicherweise sogar eine Aufforderung zum Amtsmissbrauch dar. Für Zweiteres ist auch nicht eine Landesrätin als Exekutivorgan zuständig, sondern vielmehr die Abgeordneten im Landtag“, gibt LK-Vizepräsident Manfred Muhr (Freiheitliche und Unabhängige Bauernschaft) auf top agrar-Anfrage zu bedenken. Zudem schlägt Muhr vor, „diese Rechtsfrage von den Verwaltungsgerichten klären zu lassen.“

Gemeint ist damit ein Musterverfahren, bei dem ein Landwirt sich wegen zu langer Lagerung von Silage- oder Strohballen von der Verwaltungsbehörde strafen lässt und dann im Einspruchsverfahren den Strafbescheid zumindest bis zum Bundesverwaltungsgericht bekämpft. Muhr: „Solch einen Fall kann durchaus die LK rechtlich unterstützen und begleiten.“

LR Schaar: Keine Anlassgesetzgebung nötig

Seitens der für den Naturschutz zuständigen Landesrätin Mag. Sara Schaar erreichte uns eine ausführliche schriftliche Stellungnahme.

Demnach „hat sich die LK wegen besagter Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes an die Landesregierung gewandt. Die Fachleute in der Naturschutzabteilung haben daraus die maximal interpretierbare Form gemacht, da es eine rechtliche Abgrenzung zwischen Zwischenlagerung (zwei Monate) und einer auf Dauer errichteten Lagerfläche gibt. Die längerfristige Aufbewahrung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (z.B. Siloballen) in der freien Landschaft bedarf daher einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“

Dieser Teil des Gesetzes, welches schon lange existiere, habe eine sehr wesentliche Berechtigung, um einen Wildwuchs von Lagerstätten in der freien Natur zu verhindern, heißt es weiters. Auch müsse man dabei bedenken, dass alle (sowohl kleine Unternehmer/Produzenten wie etwa Tischlereibetriebe als auch Landwirte) gleichbehandelt werden müssten. Jeder Produzent hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtskonformität einzuhalten ist.

Das bestehende Gesetz werde daher nicht geändert. Es besteht daher kein Grund eine Anlassgesetzgebung zu betreiben, denn es gibt ja für jeden dieser Fälle die Möglichkeit eine naturschutzrechtliche Bewilligung einzureichen, wenn mit der Zwischenlagerungsdauer kein Auslangen gefunden wird.

Diese Vorgehensweise habe sich bisher ausgezeichnet bewährt, ansonsten gäbe es in Kärnten einen Wildwuchs an Lagerstätten in der freien Natur und die Landschaft würde auch dementsprechend aussehen.

Siloballenfolien, welche in der Regel aus Feinplastik bestehen, sind zudem der Witterung ausgesetzt. Die Einbringung einer solcher Form der längerfristigen Lagerung in der freien Natur löst daher auch eine andere Diskussion aus, nämlich die Problematik von Mikroplastik im Grundwasser. Auch aus diesem Grund ist es notwendig einer unkontrollierten Lagerung in freier Natur eine Absage zu erteilen, heißt es abschließend in der schriftlichen Stellungnahme gegenüber top agrar Österreich.

Meldung um 16:30 und 17:00 Uhr ergänzt.

Stellungnahme von LRin Schaar eingearbeitet am 8.5., 14:30 Uhr.

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