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Steuerreform

Mit diesen Maßnahmen sollen unsere Bauern entlastet werden

Mit rund 120 Mio. Euro präsentierte die Regierung heute ein umfangreiches Entlastung-Paket für die Landwirtschaft. Wo auch Ihnen mehr Geld im Börserl bleibt, lesen Sie nachfolgend.

Lesezeit: 6 Minuten

Die Landwirtschaft stehe nicht zuletzt aufgrund niedriger Preise und die Auswirkungen des Klimawandels mit Trockenheit und Ernteeinbußen massiv unter Druck, erklärte Nachhaltigkeitsministerin Elisabeth Köstinger bei einem Hintergrundgespräch zusammen mit BB-Präsident Georg Strasser und LK-Präsident Josef Moosbrugger. Deshalb sei die jetzt auf den Weg gebrachte Steuerreform mit einer Entlastung in der Landwirtschaft von insgesamt 120 Mio. € so wichtig. Besonders kleineren und mittleren Betrieben mit einem Einheitswert von bis zu 30.000 € komme die Reform zugute. Und dies sind die wichtigsten sieben Eckpunkte der Reform:

1. Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsmaßnahme (gilt ab 2021)

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  • Landwirtschaftliche Betriebe sind in immer größerem Ausmaß von Wetterverhältnissen und Risiken abhängig. Trockenheit, Hitze, Unwetterschäden, usw. können zu hohen Ernte- und Produktionsausfällen führen.
  • Die Besteuerung von landwirtschaftlichen Einkommen soll daher nicht mehr jahresweise, sondern über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum erfolgen (Gewinnglättung über 3 Jahre)
  • Damit kann man schlechte Ernte- und Produktionsjahre steuerlich besser ausgleichen.
  • Die Einkommenssteuer für teilpauschalierte Betriebe, Einnahmen- und Ausgabenrechner bzw. buchführungspflichtige Betriebe soll auf Basis einer mehrjährigen Durchrechnung ermittelt werden.
  • Das Entlastungsvolumen dieser Maßnahme liegt bei 5-10 Mio. Euro

2. Absenkung des Krankenversicherten-Beitragssatzes um 1 % (ab 2020)

Volumen/Entlastung: 28,4 Mio. Euro

  • Führt bei jedem Krankenversicherten Betrieb zu einer Senkung der SV-Beiträge.
  • Das entlastet insgesamt 130.500 Betriebe
  • Alle Krankenversicherten Betriebe sind von dieser Entlastung erfasst
  • Entlastung der bäuerlichen Pensionisten analog zu allen übrigen Pensionisten.

Beispiel: Diese Beitragssenkung führt bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 10.000 Euro zu einer jährlichen Entlastung des KV-Beitrages von 248,4 Euro; bei einem Einheitswert von 40.000 Euro zu einer jährlichen Entlastung von 544,4 Euro und bei einem Betrieb in der Höchstbeitragsgrundlage zu einer Entlastung von jährlich 722,2 Euro.

3. Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13% auf 10% (ab 2021)

  • Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, werden für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte (Ausgedinge, Verkaufspreis, Pachtzins etc.), sondern auch ein Pauschalbetrag, das so genannte "fiktive Ausgedinge" angerechnet.
  • Das fiktive Ausgedinge entspricht heute nicht mehr Realität. Kinder leben getrennt von ihren Eltern bzw. führen diesen Hof nicht mehr weiter.
  • Fiktives Ausgedinge führt bei Ausgleichszulagenbezieher, den niedrigsten Pensionsbeziehern, zu einer Senkung der Pension.

Entlastung: 10,5 Mio. Euro

AZ-Bezieher, mit Anrechnung fiktives Ausgedinge: 25.000

Beispiel: Das fiktive Ausgedinge führt bei AusgleichszulagenbezieherInnen zu einer Senkung der Pension bis zu 121,30 Euro (Einzelrichtsatz) bzw. bis zu 181,87 Euro (Ehegattenrichtsatz) monatlich. Die Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes verbessert die monatliche Pensionsleistung um bis 28 Euro (Einzelrichtsatz) und um bis zu 42 Euro (Ehegattenrichtsatz) monatlich.

4 a. Harmonisierung der Krankenversicherung (ab 2021)

  • Absenkung der KV-Mindestbeitragsgrundlage im pauschalen System von 4.100 Euro Einheitswert auf 2.200 Euro Einheitswert (Absenkung der Beitragsgrundlage von 824,51 Euro auf 446,81 Euro).
  • Dies entspricht einer Absenkung auf die Versicherungsgrenze nach dem ASVG bzw. die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG.

Entlastung: 7 Mio. Euro

Anzahl der betroffenen Betriebe: 19.200

Beispiel: Die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV bringt für die betroffenen Betriebe eine Ersparnis von jährlich bis zu 346,8 Euro.

4b. Angleichung der KV-Mindestbeitragsgrundlage (ab 2021)

in der SV-Option mit dem pauschalen System (Angleichung von 1.549,35 Euro auf 446,81 monatlich, Wert 2019) und Entfall des 3 % Beitragszuschlages für Optionsbetriebe

  • Optionsbetriebe, die steuerlich kein Einkommen erzielen, mussten bisher einen höheren Mindestbeitrag in der SV zahlen.
  • Voraussetzung: Nur auf Basis der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in einem vorliegenden Einkommenssteuerbescheid – sonst Versicherungswert aus dem pauschalen System

Entlastung: 4 Mio. Euro

Anzahl der betroffenen Betriebe: 4.200

Beispiel: Die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage bringt für die betroffenen Betriebe eine jährliche Ersparnis von bis zu 1.055,- Euro.

5. Streichung der Bagatellsteuer „Schaumweinsteuer“ (ab 2022)

  • Die Schaumweinsteuer ist 2014 (erneut) eingeführt worden
  • Im Regierungsprogramm ist eine Evaluierung von Bagatellsteuern angekündigt worden
  • Die Weinwirtschaft hat die Abschaffung dieser Steuer seit Jahren gefordert, da sie weit hinter den Erwartungen liegt.
  • Der Verwaltungsaufwand für diese Bagatellsteuer ist zu hoch
  • Die ersatzlose Streichung der Schaumweinsteuer bringt eine Entlastung von 23 Mio. Euro

6. Erhöhung der PV-Beitragsgrundlage für beschäftigte Kinder (ab 2021)

  • Erhöhung der Pensionsversicherungs-Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftigte Kinder bis zum 27. Lebensjahr von 1/3 Beitragsgrundlage auf ½ Beitragsgrundlage des Betriebsführers, wobei die Erhöhung durch Beiträge des Bundes bedeckt wird.
  • Aufgrund der Altersstruktur in der Landwirtschaft werden landwirtschaftliche Betriebe vielfach erst nach dem 30. Lebensjahr übernommen. Bis dahin arbeiten die zukünftigen Übernehmer vielfach im Betrieb der Eltern mit.
  • Die Einführung des Pensionskontos hat dazu geführt, dass diese mitarbeitenden Hofübernehmer für diese Jahre nur einen geringen Beitrag zahlen und somit nur eine niedrige Pension erhalten werden.
  • Die Übernahme eines Teiles der Beitragszahlungen soll einen Anreiz bringen, weiterhin im Betrieb tätig zu sein.

Entlastung: 2,5 Mio. Euro

Anzahl der hauptberuflich beschäftigten Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr: 2.400 (Jahresdurchschnitt 2018)

7. Verwaltungsvereinfachungen

7a. Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung gemäß § 4 EStG ermöglichen (EStG) (ab 2021)

  • Seit Grund und Boden auch bei § 4 Gewinnermittlern der Besteuerung unterliegt (Streichung des § 4 Abs 1 letzter Satz EStG) ist ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen § 4 und § 5 Gewinnermittlern weggefallen.
  • Aus Vereinfachungsgründen ist es sachgerecht, gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei § 4 Gewinnermittlern zu ermöglichen (zB Betriebsteile werden nicht mehr benötigt und daher dauerhaft vermietet – Vermögen soll steuerlich weiterhin dem Betrieb zugeordnet werden können). Einheitliche Regelungen für gewillkürtes Betriebsvermögen werden ab 2021 geschaffen.



    7b. Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht (BAO) (ab2021)

  • Mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 wurde die Umsatzgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 400.000 € auf 550.000 € angehoben. Die Eineitswertgrenze von 150.000 € gilt unverändert.
  • Durch hohe Einheitswerte und/oder Zupachtungen überschreiten Betriebe die Einheitswertgrenze, ohne der Umsatzgrenze nahe zu kommen. Die Grenze ist nicht sachgerecht und gilt naturgemäß auch für keinen anderen Wirtschaftszweig, und wird daher gestrichen.
  • Parallel wird die umsatzabhängige Buchführungsgrenze auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf 700.000 € angehoben.

7c. Verlängerung der Antragsmöglichkeit zur Umsatzsteuer-Option bis 31. Dezember des Folgejahres (UStG) (ab 2020)

  • Aktuell kann die Option zur Regelbesteuerung „bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes“, d.h. grundsätzlich bis zum 31.12. ausgeübt werden.
  • Durch eine Verlängerung der Optionsfrist zur Regelbesteuerung soll dem Land- und Forstwirt mehr Überlegungszeit gegeben werden, ob er mit seinem Betrieb in die Regelbesteuerung optieren möchte.
  • Die Optionserklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Jahre. Daher muss der Land- und Forstwirt sowohl das Veranlagungsjahr der Option als auch zukünftige Veranlagungsjahre in seine Überlegungen einbeziehen. Dies soll ihm durch die Fristverlängerung ermöglicht werden.
  • Zusätzlich sollen mit dieser Maßnahme Härten abgefedert werden. (Landwirt hat im Vorjahr investiert, z.B. in den Neubau eines Stalles um 500.000 € oder in ein Glashaus um 700.000 €).

7d. Die unentgeltliche Übertragung von Betrieben soll weiter als nicht steuerbarer Vorgang gelten. (ab 2020)

  • Gemäß einer Entscheidung VwGH vom Jänner 2019 fällt die unentgeltliche Betriebsübergabe (bzw. auch die Betriebsveräußerung) nicht (mehr) unter die USt-Pauschalierung.
  • eine Sanierung ist daher erforderlich, da sonst gravierende Auswirkungen auf die Betriebsübergabe von ust-pauschalierten Betrieben.
  • Ist-Zustand vor der VwGH Entscheidung wird wiederhergestellt.

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