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ÖPUL: Änderungen bei Alpung und Behirtung

Bei der Maßnahme "Alpung und Behirtung" gibt es neue Förderungsverpflichtungen und Fristen, auf die die AMA hinweist. So ist die Almauftriebsliste für alle Tierkategorien bis spätestens 15. Juli (ohne Nachfrist) einzureichen.

Lesezeit: 3 Minuten

Bei der Alm-/Weidemeldung Rinder gibt es ab 2021 rechtliche Änderungen, teilte die Agrarmarkt Austria (AMA) mit. So muss bei der ÖPUL 2015-Maßnahme "Alpung und Behirtung" während mindestens 60 Tagen eine Bestoßung einer im Almkataster eingetragenen Alm durch Schafe, Ziegen, Pferde oder Rinder erfolgen (max. 2 RGVE/ha Almfutterfläche). Dafür ist für alle Tierkategorien bis spätestens 15. Juli (ohne Nachfrist) des Förderjahres die Almauftriebsliste durch die Almbewirtschafterin oder den Almbewirtschafter einzureichen.

Auftriebstag zählt, Abtriebstag nicht

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An mindestens 60 Tagen muss eine Bestoßung einer im Almkataster eingetragenen Alm durch die in der Almauftriebsliste angeführten Schafe, Ziegen und Pferde beziehungsweise die in der "Alm-/Weidemeldung Rinder" angeführten Rinder erfolgen. Für die Mindestweidedauer von 60 Tagen werden maximal 14 Tage Weidedauer vor Einreichung der Almauftriebsliste oder der "Alm-/Weidemeldung Rinder" anerkannt, wenn der angegebene Auftriebstermin mehr als 14 Tage vor der jeweiligen Meldung liegt. Das Auftriebsdatum zählt dabei zur Weidedauer dazu, der Abtriebstag wird nicht als Weidetag angerechnet. Die 60-tägige Mindestweidedauer muss nicht durch eine durchgängige Bestoßung einer einzelnen Alm erreicht werden, es können auch Unterbrechungen stattfinden und mehrere Almen nacheinander bestoßen werden. Eine Unterbrechung darf jedoch nicht mehr als zehn Kalendertage betragen. Die Alpung kann auch mehrmals unterbrochen werden, die Unterbrechungszeit zählt nicht zur Weidedauer dazu. Werden Rinder auf mehrere Almen aufgetrieben, so wird die Prämie anteilig nach der Verweildauer auf die jeweilige Alm aufgeteilt.

Vorzeitig abgetriebene Rinder, die die 60-tägige Weidedauer noch nicht erreicht haben, können trotzdem anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden. Ein Ersatz durch andere Tiere ist nicht möglich. Dabei darf die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage betragen und die Meldung muss binnen der in den Regelungen zur Rinderkennzeichnung festgelegten Frist (14 Tage ab Wiederauftrieb) erfolgen. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Bei anderen Tieren als Rindern gibt es keine einzeltierbezogene Beantragung, daher muss lediglich die beantragte Stückzahl über die Alpungsdauer eingehalten werden.

Höhere Gewalt

Die Vorgaben zur Meldung von Fällen Höherer Gewalt gibt es auch Neuerungen bzw. Präzisierungen. So ist ein solcher Fall innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Kenntnis über das e-AMA-Portal einzumelden.

Als Fall Höherer Gewalt können folgende Gründe anerkannt werden: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss und Tod des Tieres durch Krankheit oder Unfall (möglichst genaue Beschreibung des Unfallhergangs bzw. der medizinischen Behandlung durch den Tierarzt).

Höhere Gewalt kann im Einzelfall auch anerkannt werden, wenn zum Beispiel eine Mure den einzigen Zufahrtsweg verlegt hat und die Alm deswegen nicht bestoßen werden kann, wenn die Mindestweidedauer wegen außergewöhnlicher Witterungsumstände nicht eingehalten werden kann oder wenn die Tiere vorzeitig abgetrieben werden müssen, weil die Quelle zum Tränken der Tiere wegen Trockenheit versiegt ist und es keine andere Möglichkeit der Wasserversorgung gibt.

Details auf AMA-Homepage abrufbar

Die detaillierten Informationen zur ÖPUL 2015-Maßnahme "Alpung und Behirtung" und zur Antragstellung sind im gleichnamigen Maßnahmenerläuterungsblatt unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter und dem Merkblatt "Almen & Gemeinschaftsweiden" unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Almen-Gemeinschaftsweiden/Formulare-Merkblaetter zu finden.

Die Details zu den geänderten Meldevorschriften bei der Rinderkennzeichnung können dem Merkblatt "Alm-/Weidemeldung Rinder 2021" entnommen werden.

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