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Wildschäden: Berechnungen sollten von Experten geprüft werden

Wildschäden sind gerade in einer Zeit, in der landwirtschaftliche Produkte immer teurer werden, besonders ärgerlich. Berechnungen sollten von einem Experten geprüft werden, wie top agrar Österreich Rechtsexperte Dr. Levente B. Nagy erklärt.

Lesezeit: 2 Minuten

Kommt es zu Wildschäden, bedeutet es nicht zwingend, dass sich der Landwirt über die entstandenen ­Kosten ärgern muss, denn Jagdausübungsberechtigte haften verschuldensunabhängig für ­Wildschäden (siehe auch Seite 18). Doch trifft dies nicht für jeden Wild­schaden zu und es stellt sich die Frage, ­welcher Schaden nun ersatzfähig ist. Was ist beispielsweise, wenn das Vlies durch über das Feld laufendes Wild ­beschädigt wird?

Eine allgemeine Definition für er­satzfähige Wildschäden sucht man vergeblich, da je nach Bundesland unterschiedliche Definitionen gelten. ­Daraus resultiert, dass durch Wild verursachte Schäden bundesweit sehr ­unterschiedlich ersetzt werden. So sind Wildschäden an Haustieren vom burgenländischen, jedoch nicht vom vorarl­bergischen Landesjagdgesetz umfasst. Trotz unterschiedlicher Auffassungen, sind sich die Landesgesetze be­züglich einer nahezu identen Definition einig: Der Jagdausübungsberechtigte hat die Wildschäden an noch nicht ­eingebrachten Früchten/Erzeugnissen zu ersetzen. Somit können sich Landwirte Wildschäden, die z. B. durch die Schädigung von Maiskulturen entstehen, ersetzen lassen.

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Schäden an "Grund und Boden"

Die meisten Landesjagdgesetze ­umfassen ebenfalls Schäden an „Grund und Boden“ (Ausnahme: Vorarlberg). Dabei ist zu beachten, dass nicht nur das Grundstück selbst, sondern auch alle Werkzeuge, die zur Bewirtschaftung des Grundstücks erfor­derlich sind, dem „Grund und Boden“ ­zuzuschreiben sind. Wie relevant diese Erweiterung ist, zeigt der folgende Fall, mit  dem der Oberste Gerichtshof sich im Jahr 1999 befasste (2Ob256/99g): Ein Landwirt hat ein ca. 2,6 ha großes Grundstück in Oberösterreich gepachtet, um Erdbeeren anzubauen. Kurz nachdem er die Fläche mit einem Vlies belegt hatte, stellte er fest, dass dieses durch über das Feld laufendes Wild beschädigt wurde. Da das oberösterreichische Jagdgesetz auch den an Grund und Boden verursachten Schaden umfasst, konnte sich der Landwirt den Schaden vom Jagdausübungsberechtigten ersetzen lassen.

Aufgrund der unterschiedlichen ­Regelungen in den Bundesländern lohnt es sich, die Wildschadensberechnung von einem Experten prüfen zu lassen.

Haben auch Sie eine Rechtsfrage an Rechtsanwalt Dr. Nagy, schreiben Sie uns: redaktion@topagrar.at

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