Der abfindungsberechtigte Landwirt darf bis zur Höchstmenge von 27 Liter als steuerfreien Hausbrand aus selbstgewonnenen Obststoffen und Beeren herstellen
- für sich und seinen Ehegatten - in Abhängigkeit von Betriebsgröße oder vom Familieneinkommen - maximal 15 Liter Alkohol und
- für Angehörige, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen (z.B. mitarbeitende volljährige Kinder), für Dienstnehmer und für auszugsberechtigte Personen jeweils 3 Liter Alkohol.
- In Tirol und Vorarlberg können für die definierten Angehörigen, Dienstnehmer und auszugsberechtigten Personen jeweils 6 Liter Alkohol bis zur Höchstmenge von 50 Liter als steuerfreier Hausbrand hergestellt werden.
Die Herstellung von steuerfreiem Hausbrand aus wild wachsenden Beeren und Wurzeln, Produkten, die bei der Verarbeitung anfallen, Getreide, Halmrüben sowie aus Obstwein, Wein und Most ist nicht mehr möglich!
Seit 1. Jänner 2022 gilt weiters, dass steuerfrei hergestellter Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte weitergegeben (verkauft) werden darf.