Steuerexperte Wilhelm Hogel erklärt die Details.
Die Strompreise schnellen in die Höhe. Für Landwirte kann die Errichtung einer Photovoltaikanlage eine lohnende Investition sein. Beachten sollte man, ob der Strom selbst verbraucht oder verkauft wird. Denn der Betrieb einer Anlage kann steuerliche Fallstricke beinhalten. Auf was man achten muss und wo welche steuerlichen Folgen auf einen zukommen, erklärt top agrar Steuerexperte Wilhelm Hogl. Dabei behandelt er, wie sich in den unterschiedlichen Fällen die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer verhalten.
Verschiedene Nutzungstypen
In der einkommensteuerlichen Beurteilung werden bei Photovoltaikanlagen grundsätzlich folgende Nutzungstypen unterschieden:
- Inselanlagen: Der Inselbetrieb ist für die Eigenversorgung vorgesehen und findet bei Gebäuden Anwendung, die nicht an das Stromnetz angeschlossen sind, wie Maschinenhallen oder Schutzhütten u.ä.
- Volleinspeiser: Bei einer Volleinspeisungsanlage wird die gesamte Energie in das Stromnetz eingespeist und verkauft. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird zur Gänze vom Ortsnetz bezogen.
- Überschusseinspeiser: Bei Überschusseinspeisungsanlagen wird die erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet. Der Anteil, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, wird in das Ortsnetz eingespeist und verkauft. Wird von der PV-Anlage nicht ausreichend Strom für den Eigenbedarf erzeugt, wird Strom vom Ortsnetz angekauft.
- Inselanlagen stellen aus einkommensteuerlicher Sicht keinen Gewerbebetrieb dar, da daraus keine Erträge erzielt werden.
„Bei einer Volleinspeisungsanlage kann grundsätzlich von einem Gewerbebetrieb ausgegangen werden, da der aus Solarkraft gewonnene Strom kein land- und forstwirtschaftliches Urprodukt darstellt“, erklärt Hogl. Unter bestimmten Voraussetzungen, falls dauerhaft Verluste erzielt werden, kann auch ein Liebhabereibetrieb bestehen.
Volleinspeisung ist Gewerbe
Steuerlich wird ein eigenständiger Gewerbebetrieb begründet. „Es sind daher sämtliche Einnahmen als Betriebseinnahmen zu erfassen, ebenso sind die Ausgaben als Betriebsausgaben abzugsfähig“, sagt Hogl. (siehe Tabelle).
Bei Überschusseinspeisungsanlagen muss im Einzelfall beurteilt werden: Wird die erzeugte Energie überwiegend, zu mehr als 50 %, im eigenen Betrieb verwendet, liegt im Wege der Überschusseinspeisung veräußerten Energie ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor. „Die Einkünfte des Nebenbetriebes sind im Wege einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erfassen und in der Steuererklärung unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft offenzulegen“, erklärt Hogl. Bei Anwendung der Pauschalierung sind diese Einkünfte in die Grenze für land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb, Be- und Verarbeitung sowie Almausschank von 40.000 € nicht miteinzubeziehen.
Einnahmen aus der Überschusseinspeisung sind Betriebseinnahmen. Hinsichtlich der Aufwendung gilt:
- In dem Umfang, in dem die Anlage dem Stromverkauf dient, sind sie (im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung gesondert zu berücksichtigende) Betriebsausgaben des Nebenbetriebes.
- In dem Umfang, in dem die Anlage unmittelbar dem Betrieb dient, sind die Betriebsausgaben des Hauptbetriebes (bei Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder Bilanzierung), bei Inanspruchnahme der Pauschalierung sind die Ausgaben nicht abzugsfähig.
- In dem Umfang, in dem die Anlage privaten Zwecken dient, sind die Ausgaben privat.
Achtung bei Umsatzsteuer
Die Aufteilung der Umsatzsteuer erfolgt nach der ertragssteuerlichen Beurteilung. Wird die überwiegende Menge an Strom im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet (> als 50 %), so ist die gesamte Photovoltaikanlage dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. Die Vorsteuer für die Anschaffung und die sonstigen Kosten der Anlage sind, soweit die landwirtschaftliche Pauschalierungsregelung zur Anwendung kommt abpauschaliert. Ebenso unterliegt die Überschusseinspeisung dem pauschalen Umsatzsteuersatz von 13 %. Hier im Anschluss zwei Beispiele, wie sich Anlagen steuerlich auswirken können.
Beispiel 1
Mit einer netzgekoppelten PV-Anlage (Überschusseinspeisung) werden 12.000 kWh Strom produziert:
- 3.600 kWh (30 %) werden für den privaten Eigenbedarf verwendet,
- 7.200 kWh (60 %) werden für Zwecke der pauschalierten Land- und Forstwirtschaft verwendet,
- 1.200 kWh (10 %) werden ins Netz eingespeist und um 350 € verkauft.
Es liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, weil mit der Anlage mehr Strom für den eigenen Betrieb produziert wird (60 %) als privat verwendet und in das Netz eingespeist wird (40 %).
Die Einkünfte daraus sind als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte zu erfassen. Die Abschreibung ist im Umfang, der in das Netz eingespeisten Strommenge (10 %) im Rahmen des Nebenbetriebes abzugsfähig; die Einnahmen aus dem Stromverkauf sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Hinsichtlich des auf den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf entfallenden Teiles der Anschaffungskosten (60 %) ist die AfA von der Pauschalierung erfasst und nicht abzugsfähig.
Die Vorsteuern sind bereits durch die Pauschalregelung abgegolten. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Pauschalsteuersatz von 13 %. Liegt die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendete Strommenge unter 50 %, so liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor und es hat eine Aufteilung der Vorsteuern für die Anschaffung und die Ausgaben für die Photovoltaikanlage zu erfolgen
Beispiel 2
Mit einer netzgekoppelten PV-Anlage (Überschusseinspeisung) werden 10.000 kWh Strom produziert:
- 3.500 kWh (35 %) werden für den privaten Eigenbedarf produziert,
- 4.500 kWh (45 %) werden für Zwecke der eigenen pauschalierten Land- und Forstwirtschaft verwendet,
- 2.000 kWh (20 %) werden ins Netz eingespeist und um 850 € verkauft.
Es liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein eigener Gewerbebetrieb vor, weil der produzierte Strom überwiegend für den privaten Eigenbedarf und den Stromverkauf verwendet wird (55 %). „Die Einkünfte aus dem Stromverkauf stellen gewerbliche Einkünfte dar.
Die Abschreibung ist im Umfang von 20 %, die ins Netz eingespeist werden, im Rahmen des Gewerbebetriebes zu berücksichtigen; die Einnahmen aus dem Stromverkauf sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Hinsichtlich des auf den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf entfallenden Teiles der Anschaffungskosten (45 %) ist die AfA von der Pauschalierung erfasst und nicht gesondert abzugsfähig. Auch die Vorsteuer ist für diesen Teil bereits durch die Pauschalregelung abgegolten.
Die im Zusammenhang der Überschusseinspeisung abgegebenen Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen sind steuerbar und steuerpflichtig. Die der Anlage für den Privatverbrauch entnommene Menge an Strom ist als eine Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 zu besteuern und – analog der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung – nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Es steht daher insoweit der Vorsteuerabzug in Höhe von 55 % zu.
Gewinnermittlung bei PV
Die Gewinnermittlung für den Gewerbebetrieb bis zu einem Umsatz von 700 000 € hat mittels Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erfolgen. Die Abschreibungsdauer für Photovoltaikanlagen ist mit 20 Jahren vorgegeben. Falls die Anlage im Jahr 2022 in Betrieb geht, kann die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Wenn die Inbetriebnahme erst im Jahr 2023 erfolgt, kann ein Investitionsfreibetrag von 10 % abgesetzt werden, so können zusätzlich 10 % der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Alternativ zur Einnahmen- und Ausgabenrechnung besteht für die gewerblichen Photovoltaikanlagenbetriebe die Möglichkeit den Gewinn pauschal zu ermitteln, wenn der Umsatz aus der Photovoltaikanlage die Kleinunternehmergrenze von 35 000 € nicht überschreitet. In diesem Fall dürfen als pauschale Betriebsausgaben 45 % des Umsatzes abgezogen werden.
Erleichterungen für Anlagen
„Im August 2022 hat der Gesetzgeber Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen beschlossen, so sind ab dem Jahr 2022 Einkünfte von natürlichen Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Leistung der Anlage maximal 25 kWp nicht überschreitet“, erklärt der Steuerberater. In den Erläuterungen der Gesetzesänderung sei vorgesehen, dass für größere Anlagen zukünftig eine anteilige Befreiung zu Anwendung kommen soll.